Hausboot NL

Die Besteuerung des Hausbootes in den Niederlanden

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Für die steuerliche Einordnung eines Hausbootes spielt dessen Eigenschaft als bewegliche oder unbewegliche Sache eine entscheidende Rolle. Man muss also zunächst diese Qualifizierung anhand der Technik und den Funktionen des Hausbootes vornehmen, weil damit in vielerlei Hinsicht eine Weichenstellung verbunden ist.

Wäre das Hausboot als unbewegliche Sache einzustufen, müsste bei seiner Anschaffung der Notar mitwirken. Darüber hinaus würde Grunderwerbsteuer geschuldet und auch bei der Umsatzsteuer hätten wir eine unterschiedliche Sachbehandlung. Der schwerwiegendste Unterschied ergäbe sich indessen bei der Einkommensteuer. Ist das Hausboot unbeweglich, wird es in den Niederlanden besteuert. Ist es beweglich, wäre es im Wohnsitzstaat des Eigentümers zu versteuern. Natürlich gibt es auch dazu wie zu allen Regeln des Einkommensteuerrechtes wieder Ausnahmevorschriften, auf die ich weiter unten zurückkommen werde.

Ob das zu betrachtende Hausboot nun als beweglich oder unbeweglich einzustufen ist, ergibt sich aus einer Gesamtschau der tatsächlichen und rechtlichen Umstände unter Berücksichtigung der Sichtweisen im Land des Liegeplatzes. Dabei ist u.a. auf die Art der Befestigung des Bootes( Leinen oder starr) oder das etwaige Aufliegen auf einem Fundament abzustellen. Weiterhin kommt es auf die Frage der Fortbewegungsfähigkeit und etwaige Zertifizierungen der Eigenschaften an.

Jetzt zu den vorhin angesprochenen Ausnahmefällen:

1. Ausnahme

Würde das Hausboot in ein niederländisches Schiffsregister eingetragen, würde es als einer unbewegliche Sache gleich zu qualifizieren sein. Dies würde allerdings nicht zur Besteuerungshoheit der Niederlande führen, da das Hausboot vorbehaltlich einer näheren tatsächlichen und rechtlichen Untersuchung als Binnenschiff im Sinne des Artikel 6 Absatz 2 des Doppelbesteuerungsabkommens anzusehen wäre.

2. Ausnahme

Wird die Vermietung des Schiffes aus einem Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in den Niederlanden von dort aus betrieben, würde das Besteuerungsrecht auf die Niederlande übergehen. Allein durch die Einschaltung eines Vermietungsbüros in den Niederlanden wird diese Voraussetzung allerdings nicht erfüllt.

Steuererklärungen für das Hausboot in den Niederlanden

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In diesem Beitrag wollen wir klären, wo welche Steuererklärungen mit welchem Inhalt einzureichen sind.

Dies hängt zunächst davon ab, welches Land das Besteuerungsrecht hat. In unserem ersten Video haben wir festgestellt, dass es auf die Umstände des Einzelfalles ankommt, wo die Einkommensversteuerung stattzufinden hat. Ist das Hausboot als bewegliche Sache zu charakterisieren und ist es weiter nicht einer in den Niederlanden gelegenem Betriebsstätte zuzurechnen, erfolgt die Einkommensversteuerung in Deutschland. Ist das Hausboot dagegen als unbewegliche Sache einzustufen, erfolgt die Einkommensversteuerung in den Niederlanden. Mit welchen Inhalten wird nun die Einkommensteuer in Deutschland oder den Niederlanden erhoben und was ist eigentlich mit der Umsatzsteuer.

Beginnen wir mit der Ermittlung der Einkommensteuer in Deutschland. Wird das Hausboot ausschließlich selbst genutzt, erfolgt keine Einkommenszurechnung in Deutschland. Die Selbstnutzung ist mithin einkommensteuerlich unerheblich.

Wird das Boot hingegen vermietet, könnte es sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handeln. Würde es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handeln, wäre neben der Einkommensteuererklärung auch noch eine Gewerbesteuererklärung abzugeben. Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich im Kalenderjahr 2021 mit der Abgrenzung der Einkommensarten befasst und festgestellt, dass regelmäßig Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen, wenn die Vermietung des Hausbootes ohne größeren Aufwand vorgenommen werden kann. Danach werden die Einkünfte aus dem Hausboot in Deutschland als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt.

Bei der Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten sind Abschreibungen aufgrund einer 30 jährigen Nutzungsdauer des Bootes zu berücksichtigen.

Der danach gefundene Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten geht in den Gesamtbetrag der Einkünfte und in das zu versteuernde Einkommen ein. Die Belastung erfolgt mit dem individuellen Steuersatz. Werden mehrere Jahre mit der Boothaltung Verluste eingefahren, droht die Einstufung als Liebhaberei. Dies wäre insbesondere für die Vorsteuerabzugsberechtigung bei der Umsatzsteuer abträglich.

Hat die Einkommensteuerversteuerung des Hausbootes in den Niederlanden zu erfolgen, ist wegen der regelmäßig nicht gegebenen Zuordnung zu einem niederländischen Gewerbebetrieb die dortige Besteuerung nach den sogenannten Box-3-Regeln durchzuführen, also wie bei einem Ferienhaus. Dieses System sieht derzeit aufgrund der aktuellen Rechtsprechung die Besteuerung aufgrund fiktiv ermittelten Rendite vor, wobei den Steuerpflichtigen die Möglichkeit des Nachweises einer geringeren, tatsächlichen Rendite eingeräumt wird. Näheres dazu finden Sie in unserem Blog auf der Homepage “Steuerberatung Niederlande“.

Kommen wir zur Umsatzsteuer. Ist das Hausboot als bewegliche Sache anzusehen, erfolgt die Umsatzversteuerung aufgrund der Mehrwertsteuersystemrichtlinie der EU in den Niederlanden. Wird das Boot an häufig wechselnde Gäste vermietet, ist es als Hotel ähnlicher Betrieb anzusehen. Deswegen sind die erzielten Umsätze mit 9 % zu versteuern.

Gleichzeitig besteht die Berechtigung die selbst an andere Unternehmer bei der Anschaffung des Bootes oder bei seinem Betrieb gezahlte Umsatzsteuer von der eigenen Umsatzsteuerschuld abzuziehen. Der sogenannte Vorsteuerberichtigungszeitraum beträgt für bewegliche Sachen fünf Jahre. Ist das Hausboot als unbewegliche Sache einzustufen, ist es nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes einem Grundstück gleich zu behandeln. Sofern Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, würde der Berichtigungszeitraum zehn Jahre betragen.

Haben wir Ihr Interesse geweckt, dann beraten wir Sie gerne bei Ihrem Hausbootprojekt in den Niederlanden.

Steuersparmodell Niederlande

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Steuersparmodelle durch Verlagerung von Einkünften in das Ausland funktionieren nur, wenn zumindest die nachfolgenden Bedingungen gegeben sind:

1. Wir benötigen ein steuergünstiges ausländisches Ertragsteuergesetz

2. Wir benötigen im Ausland eine Betriebsstätte bzw. eine feste Einrichtung

3. Wir brauchen die Freistellung der Bundesrepublik Deutschland für die verlagerten Einkünfte

Mit der Hilfe eines Ferienhauses in den Niederlanden können wir diese Bedingungen erfüllen und ansehnliche Steuerersparnisse ohne großen Kostenaufwand erzielen. Wie dies im Einzelnen funktioniert, will ich Ihnen in diesem Video darlegen.

Zu 1.

Bei der Suche nach einem günstigen Ertragsteuertarif werden wir in den Niederlanden fündig. Dazu muss man aber wissen, dass die Niederlanden nicht per se ein Niedrigsteuerland sind. Bei der Körperschaftsteuer liegen wir mit 19 % lediglich im europäischen Mittelfeld. Rechnen wir dann noch die deutsche Ausschüttungsbelastung in Form der Abgeltungssteuer hinzu, kommen wir bei 44 % an. Eine derartige Belastung ist nicht das von uns verfolgte Ziel für die Verlagerung von Einkünften in das Ausland. Deswegen schauen wir uns einmal den niederländischen Einkommensteuertarif an. Dieser Tarif sieht eine Kombination aus Einkommensteuer und Sozialversicherung vor, wobei wir durch richtige Gestaltung den Sozialversicherungsteil aussteuern können. Danach kämen wir zu einer Belastung von 9,32 % bei Einkünften bis zu 71.628 €. Dies wäre für unser Vorhaben eine äußerst interessante Option, zumal die niederländische Belastung bis auf den Progressionsvorbehalt in Deutschland die abschließende Besteuerung des Unternehmensinhabers darstellen würde. Es würde also insbesondere in Deutschland keine Abgeltungssteuer oder sonstige Zuflussbelastung mehr auf die in den Niederlanden bereits besteuerten Einkommensteile stattfinden.

Zu 2.

Um zu dieser günstigen Besteuerung zu gelangen, benötigen wir eine Einrichtung in den Niederlanden, die die Anforderungen an eine Betriebsstätte erfüllt. Ihr Ferienhaus kann diese Voraussetzungen erfüllen, wenn Sie dort jederzeit erscheinen und tätig werden können.

Zu 3.

Ferner benötigen wir in der Bundesrepublik Deutschland eine Freistellung der in den Niederlanden erzielten Einkünfte. Das Doppelbesteuerungsabkommen sieht in Artikel 21 Abs. 1 lit. a vor, dass die Unternehmensgewinne, die von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung in den Niederlanden erzielt wurden, in den Niederlanden besteuert und in Deutschland freigestellt werden.

Dies gilt in dieser Uneingeschränktheit allerdings nur für Dienstleistungen, die am allgemeinen Markt und nicht gegenüber nahestehenden Personen erbracht werden. Bei sogenannten passiven Einkünfte im Sinne der § 20 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 und 2 des deutschen Außensteuergesetzes benötigen wir darüber hinaus den Nachweis, dass die Einkünfte in den Niederlanden zumindest mit 15 % besteuert werden, also die Niedrigsteuergrenze nicht unterschreiten. Passive Einkünfte im Sinne des vorher Gesagten sind Einkünfte, die zwischen nahestehenden Personen innerhalb einer geschlossenen Unternehmensstruktur oder eines Konzerns erzeugt werden. Auch die Einhaltung der 15 %-Grenze können wir für Sie gestalten.

Das Interessante an diesem Steuersparmodell ist noch das Folgende:

Sie können den Steuerspareffekt durch die Einschaltung einer Personengesellschaft, insbesondere einer Kommanditgesellschaft, um die Anzahl der Gesellschafter bzw. Kommanditisten erhöhen und multiplizieren.

Näheres zu diesem Modell erläutern wir Ihnen gerne in einer Erstberatung.

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