Internationales Recht

EG-Verordnung Rom I

Bei Rom I und II handelt es sich um EG-Verordnungen die gem. Art 288 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für ihre Wirksamkeit keiner Umsetzung in nationales Recht bedürfen, sondern unmittelbar Anwendung finden. Sie betreffen ausschließlich länderübergreifende Sachverhalte (Art. 1 Abs. 1 Rom I und II) und enthalten ausschließlich Kollisionsnormen, die dann auf die jeweils anzuwendenden Sachnormen des jeweiligen Staates verweisen.

EG-Verordnung Rom II

Die EG-Verordnung Nr. 864/2007 des Europäischen Rates vom 11.7.2007 (kurz: Rom II) regelt das Internationale Privatrecht der Europäischen Gemeinschaft im Bereich außervertraglicher Schuldverhältnisse. Sie trat am 11.1.2009 in Kraft und gilt für alle EG-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark (vgl. Art. 1 Abs. 4).

EG-Verordnung Rom III

Die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (Rom III) betrifft länderübergreifende Sachverhalte zur Vereinheitlichung von Kollisionsnormen für Ehescheidungen mit Auslandsbezug. Sie gilt zunächst nur für 14 von 27 EU-Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Portugal, Spanien, Italien, Malta, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Österreich, Rumänien und Slowenien).

Abgrenzung zum UN-Kaufrechtsübereinkommen

Bei dem UN – Kaufrechtsübereinkommen handelt es sich um Regeln des UN – Kaufrechts, die von 76 Staaten ratifiziert wurden. Im Unterschied zum Internationalen Privatrecht oder den Rom I und II – Verordnungen, die ausschließlich Kollisionsnormen beinhalten, enthält es konkrete Regeln zum Abschluss von Kaufverträgen und den daraus resultierenden Rechten und Pflichten des Verkäufers und Käufers.

Internationales Zivilverfahrensrecht

Für die Frage, wie Rechte aus grenzüberschreitenden Beziehungen gerichtlich durchgesetzt werden können, ist zuerst zu bestimmen, welches Gericht hierfür zuständig ist. Maßgebend im Bereich der Zivil- und Handelssachen ist insoweit die EuGVVO, als der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU hat (seit 2007 gilt die EuGVVO auch für Dänemark). Die Regelungen der EuGVVO verdrängen im Rahmen ihres Anwendungsbereichs nationales Recht.

Internationales Vollstreckungsrecht

Zur Vereinfachung der gegenseitigen Rechtshilfe innerhalb der Europäischen Union wurde vereinbart, dass Urteile von Mitgliedsstaaten auch im anderen Staat vollstreckt werden können. Hierfür ist es erforderlich, dass im Vollstreckungsstaat eine Vollstreckungsklausel nach Art. 38 EuGVVO beantragt wird.

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