EG-Verordnung Rom I
Bei Rom I und II handelt es sich um EG-Verordnungen die gem. Art 288 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für ihre Wirksamkeit keiner Umsetzung in nationales Recht bedürfen, sondern unmittelbar Anwendung finden. Sie betreffen ausschließlich länderübergreifende Sachverhalte (Art. 1 Abs. 1 Rom I und II) und enthalten ausschließlich Kollisionsnormen, die dann auf die jeweils anzuwendenden Sachnormen des jeweiligen Staates verweisen.