1. Auch Personen ohne Wohnsitz in England können dort Immobilien
kaufen. Durch den Brexit hat sich also an der bestehenden
Erwerbsmöglichkeit nichts geändert.
2. Es ist möglich, auch in
reinen Wohngegenden Häuser und Wohnungen zur Zweitnutzung und zur
Vermietung an Touristen zu erwerben. Diese Möglichkeit ist so in
Deutschland und in den Niederlanden häufig nicht gegeben.
3. Die
Eigentumsübertragung geschieht nicht durch Mitwirkung eines Notars,
sondern durch privatschriftlichen Vertrag, der von darauf
spezialisierten Juristen verhandelt wird.
4. Das englische
Grundstücksrecht unterscheidet Grundstücke, die „Freehold“ oder
„Leasehold“ sind. Dies entspricht in den Grundzügen der deutschen
Unterscheidung zwischen Eigentum und Erbbaurecht.
5. Die
englischen Grundbücher sind vielfach noch lückenhaft oder für einzelne
Parzellen überhaupt noch nicht angelegt, deswegen müssen die
Berechtigungen des Verkäufers und die Belastungssituation des
Grundstückes gründlich geprüft werden.
6. Der Grunderwerbssteuertarif ist je nach Verkaufswert gestaffelt.