Verhältnis der Schweiz zur EU
Die Schweiz grenzt im Norden, Osten, Westen und Süden jeweils an
Länder der Europäischen Union. Da stellt sich natürlich die Frage, wie
die Eidgenossenschaft ihre völkerrechtlichen und handelsrechtlichen
Verhältnisse zu den Staaten der EU und der EU selbst geregelt hat.
Die Lösung ist strukturell einfach, aber im Einzelfall sehr
aufwendig. Anders als Großbritannien, das der EU nicht mehr angehört,
wurde nicht versucht die einzelnen Aspekte des Zusammenlebens und
Zusammenwirtschaftens in einem Abkommen darzustellen und verbindlich zu
regeln. Vielmehr ist man den Weg gegangen, dass man für viele einzelne
Sektoren einzelne Abkommen abgeschlossen hat, die in der Summe dann aber
ein stimmiges Ganzes ergeben. Den jüngsten Versuch, ein Rahmenabkommen
mit der EU zu Stande zu bringen, hat die Schweizer Bevölkerung in einer
Volksabstimmung zurückgewiesen.
Im Bereich des Handelsrechtes gelten demgemäß das Schweizer Gesetz
über das internationale Privatrecht, die Rom-I Verordnung auf Seiten der
EU sowie das UN-Kaufrechtsabkommen. Was die Wahl des zuständigen
Gerichtstandes anlangt, gilt das Luganer Übereinkommen.
Im Bereich des Erbrechts gilt die sogenannte Rom-IV Verordnung für
das Gebiet der EU und für Schweizer, die im Zeitpunkt ihres Versterbens
oder im Zeitpunkt der Wirkung der Schenkung ihren Lebensmittelpunkt in
der EU haben, es sei denn sie haben etwas anderes geregelt. Leben die
Schweizer im Zeitpunkt ihres Versterbens in ihrem Heimatland, haben aber
Vermögen im Bereich der EU-Länder, regelt sich die Erbfolge über die
Rom-IV Verordnung einerseits und über das Schweizer Gesetz für das
internationale Privatrecht andererseits.
Auf diesem Rechtsgebiet besteht ein sehr hoher Bedarf für Regelungen
auf den Todesfall unter Lebenden. Die EU und die Schweizer
Eidgenossenschaft haben im Übrigen grundsätzlich Freizügigkeit für ihre
Bürger vereinbart, das heißt, dass arbeitswillige EU-Bürger ein sehr
weitgehendes Recht zum Aufenthalt in der Schweiz haben. Einzelheiten
sind mit den kantonalen Behörden abzuklären.
Für den Bereich der Sozialversicherung haben die EU und die Schweizer
Eidgenossenschaft ein Harmonisierungsabkommen dahingehend
abgeschlossen, dass die Regeln des Europäischen
Sozialversicherungsabkommens auch für Bürger der Schweizer
Eidgenossenschaft gelten.
Wie sieht es nun mit der Zukunft des Geschäftsmodells der Schweiz
aus? Man kann mit Sicherheit sagen, dass die Schweiz jedenfalls in den
nächsten hundert Jahren kein Mitglied der EU werden wird. Ihre Existenz
und ihr wirtschaftliches Wohlergehen hängt vielmehr gerade an dem
derzeitigen Status einer qualifizierten Neutralität.