Dies kann bei den Ertragssteuern dadurch geschehen, dass der Unternehmer ohne sein Wissen und Wollen die Tatbestandsmerkmale einer ausländischen Betriebsstätte oder ständigen Einrichtung erfüllt.
Häufig werden derartige Konstellationen auch von dem heimischen Berater mangels Sachverhaltskenntnis nicht realisiert, so dass die Gefahr der unechten Doppelbesteuerung besteht. Soweit Arbeitnehmer für den Unternehmer im Ausland tätig werden, besteht die Gefahr, dass die Sozialversicherungspflicht des ausländischen Staates greift.
Häufig ist auch der deutsche Fiskus der Ansicht, die ausländische Tätigkeit erfolge nicht von einer dortigen Betriebsstätte aus oder fingiert eine deutsche Betriebsstätte der ausländischen Gesellschaft.
Gibt es Austauschbeziehungen zwischen nahestehenden Unternehmen oder mit ausländischen Betriebsstätten, ist das deutsche Finanzamt besonders kritisch bei den dabei zugrunde gelegten Verrechnungspreisen
Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern von mehr als 183 Tage im Ausland entsteht darüber hinaus die dortige Lohnsteuerpflicht. Soweit Arbeitnehmer in das Ausland entsendet werden, greift häufig im Gastland eine sogenannte fingierte lohnsteuerliche Betriebsstätte, die die Lohnsteuerpflicht auch unterhalb der 183-Tage-Grenze auslöst.