Am 1.5.2010 trat die EG – Verordnung Nr. 883/2004 in Kraft. Sie regelt das Recht welchen Landes, im Rahmen einer grenzüberschreitenden Beschäftigung innerhalb des EU – Raums, anzuwenden ist. Durch die Verordnung wurde die bis dahin geltende EG – Verordnung Nr. 1408/71 ersetzt.
Im Grundsatz bleibt es bei der bisherigen Regelung, dass nur ein Sozialversicherungsträger beitragsberechtigt ist. Wird die Tätigkeit eines Arbeitnehmers in ein anderes Land verlegt, wird der dortige Sozialversicherungsträger Beitragsgläubiger.
Um kurzfristigen praktischen Bedürfnissen Rechnung zu tragen, sieht die Verordnung indessen eine sog. Entsendung von nunmehr bis zu zwei Jahren vor, innerhalb derer der Arbeitnehmer dann in seiner heimischen Sozialversicherung bleibt. Eine solche Entsendung war zuvor auf ein Jahr beschränkt. Dieses Instrument kann insbesondere bei zeitlich begrenzten Montagearbeiten in einem anderen Land genutzt werden. Vorraussetzung hierfür ist jedoch zudem, dass der Arbeitgeber im Entsendeland „gewöhnliche Tätigkeiten“ ausübt. Gemeint sind damit Tätigkeiten, die das Unternehmen typischerweise kennzeichnen. Diese Einschränkung soll die Gründung von Scheinfirmen verhindern, die dem Zweck dienen, den Arbeitnehmer in einem für den Arbeitgeber günstigeren Sozialversicherungssystem zu halten.
Übt ein Mitarbeiter seine Beschäftigung in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten aus, ist das Sozialversicherungsrecht des Landes anzuwenden, in dem der Mitarbeiter auch wohnt. Zwingend ist dies jedoch nur dann, wenn dort ein „wesentlicher Teil“ der Tätigkeit ausgeübt wird. Als „wesentlicher Teil“ gilt nicht zwangsläufig der größte Teil der Tätigkeit. Eine Marke von 25 Prozent hinsichtlich Arbeitszeit und –entgelt darf allerdings nicht unterschritten werden.
Gleiches gilt für Selbstständige. Hierdurch werden Gestaltungsmöglichkeiten insbesondere im Leistungsaustausch mit den Ländern geschaffen, die die Sozialversicherung zum Teil des Einkommensteuersystems gemacht haben.
Die bisher bestandenen Sonderregelungen für das fahrende und fliegende Personal sowie hinsichtlich der Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften mehrerer Staaten beim Zusammentreffen selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit entfallen. Daher gelten für Personen, die in einem EU – Staat einer abhängigen Beschäftigung und im anderen einer selbstständigen nachgehen, immer die Rechtsvorschriften des EU – Staates, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.
Für Beschäftigte, die vor dem 1.5.2010 ins Ausland entsendet wurden gilt die alte Rechtslage für maximal zehn Jahre weiter (seit dem 1.5.2010). Auf Antrag können auch die neuen Bestimmungen angewendet werden.
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten mit den EWR – Staaten Island, Lichtenstein und Norwegen sowie der Schweiz gelten auch nach dem 1.5.2010 weiterhin die Rechtsvorschriften der EG – Verordnung Nr. 1408/71.