Auch für Privatleute kann sich eine wirtschaftliche Aktivität im Ausland vorteilhaft auswirken. Durch die international üblichen Doppelbesteuerungsabkommen werden bestimmte Einkunftsarten entweder dem Wohnsitz-Fiskus oder dem Fiskus des Staates, in dem die wirtschaftlichen Aktivitäten ausgeführt werden, zur Besteuerung zugewiesen. Bei Arbeitnehmern werden die Einkünfte regelmäßig im Tätigkeitsstaat versteuert; es sei denn, die Tätigkeit im anderen Land wird nicht länger als 183 Tage im Kalenderjahr ausgeübt und die Besoldung erfolgt nicht aus einer ausländischen Kasse.
Für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen im Ausland ordnen die DBA an, dass diese im Staat in der Belegenheit der Immobilie versteuert werden. Durch entsprechende Gestaltung kann häufig erreicht werden, dass für derartige Einkünfte im Gastland keine ESt. anfällt.
Kapitalerträge werden grundsätzlich im Wohnsitzstaat versteuert, wobei eine vom Zuflussstaat erhobene Quellensteuer auf die deutsche Abgeltungssteuer angerechnet wird.
Altersbezüge und Betriebsrenten können abhängig vom Bestehen und vom Inhalt eines entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommens im Wohnsitzstaat versteuert werden. Es bietet sich somit die interessante Möglichkeit, in ein niedrigbesteuerndes Urlaubsdomizil überzusiedeln.