Internationales Steuerrecht

Umsatzsteuer bei Grenzübertritt

Die Umsatzsteuer ist einer der wenigen Steuern die in der Europäischen Union, die harmonisiert ist. Das bedeutet, dass der Unternehmer in den anderen Ländern im wesentlichen mit gleichlautenden Vorschriften rechnen darf, wobei jedoch hinsichtlich der Tarife und Steuerfreistellungen unterschiedliche Vorschriften gelten.

Problematisch wird in der Praxis regelmäßig die Frage, wo für eine Lieferung oder Leistung die Umsatzsteuer erhoben wird. Hier gelten vielfacht Regelungen, die vom Verbraucher oder Unternehmer auf den ersten Blick so nicht erwartet werden.

Bei Sachlieferungen an ausländische Unternehmen ist die Ausfuhrlieferung in Deutschland regelmäßig steuerfrei, wenn bestimmte Formerfordernisse eingehalten werden. Die Versteuerung findet im Empfängerland statt. Umgekehrt findet die Umsatzversteuerung der Wareneinfuhren deutscher Unternehmen in der Bundesrepublik statt, wobei die sogenannte Erwerbsumsatzsteuer dann gleichzeitig auch als Vorsteuer verrechnet werden kann. Ein entsprechendes System findet sich bei Lieferungen in nicht EU-Staaten und Warenbezügen von derartigen Ländern mit der Einfuhrumsatzsteuer, bzw. steuerfreien Ausfuhrlieferung. Hier gilt es indessen ebenfalls die Formalitäten zu wahren. Es muss insbesondere nachgewiesen werden, dass die Lieferung tatsächlich in das Ausland erfolgt ist.

Für Dienstleistungen gilt häufig abweichend von dem Grundsatz, dass die Umsatzversteuerung da stattfindet, wo das leistende Unternehmen sitzt, eine Ausnahmeregelung. Vor allem im Zusammenhang mit Bauleistungen und Beratungs- sowie Marketingleistungen ist die Umsatzsteuer da abzuführen, wo das leistungsempfangende Unternehmen sitzt. Beachten Sie hierbei bitte, dass Sie Schuldner der Umsatzsteuer werden, soweit Sie derartige Leistungen von ausländischen Unternehmen im Inland empfangen. Sie müssen die Umsatzsteuer einbehalten und anmelden.

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